Stiftung

Satzung der Stiftung Herzensbildung

Präambel

Im Jahre 2008 gründete sich unsere Stiftung, vorerst als eine treuhänderische Stiftung. Am 6.12.2012 wurde die Stiftung als selbständige Stiftung von der Landesdirektion Leipzig anerkannt.

Unser Anliegen war es, eine Schule ins Leben zu rufen, die sich insbesondere der Herzensbildung widmet. Wir möchten das Herz wieder in seinen wahren Stand heben, als fühlende Kraft, die den Menschen zutiefst bereichern kann. Erst in der Einheit von Herz, Kopf und Hand vermag der Mensch sein volles Potential zu entfalten.

Eine Kultur des Herzens möchten wir auch in der Verständigung mit anderen Kulturen und Weltbildern pflegen, zumal sich unsere Schule am Jakobs-Pilgerweg befindet, der uns direkt mit anderen Ländern verbunden sein läßt.

Verantwortungsübernahme für das eigene Leben, ein achtsamer Umgang mit der Natur und all ihren Lebensformen, Mut zur Wahrheit, Mitgefühl und Dankbarkeit sind weitere Ideale, denen wir in unserer Schule und im Leben Raum geben möchten. Außerdem möchten wir Kunst- und andere Herzenswerke fördern, in denen sich diese Ideale verkörpern.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen Stiftung Herzensbildung und ist eine selbständige gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung ist in Börln.

 

§ 2 Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung ist es, eine Schule aufzubauen und zu führen, die der Entwicklung einer Kultur des Herzens dient.

 

Die Stiftung möchte die Vermittlung von Herzensbildung und geistigen Idealen fördern und zu Herzenswerken und künstlerischem Ausdruck inspirieren. Sie möchte die Liebe zur Natur wecken und zu einem achtsamen Umgang mit all ihren Lebensformen bewegen.

 

Die Stiftung, deren Sitz sich am Europäischen Jakobs-Pilgerweg befindet, der von Polen kommt und bis nach Spanien führt, fühlt sich weiterhin dem Pilgergedanken verbunden und möchte zur Verständigung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, Generationen und Kulturkreisen beitragen.

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke gemäß § 52 AO:

a)    Förderung von Kunst und Kultur

b)    Förderung von Bildung und Erziehung

c)    Förderung von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung

d)    Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

 

Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch

  • Seminare, Werkstätten und Kurse für alle Generationen, sowie Schul- und Ferienangebote für Kinder und Jugendliche, die zu einem verständnisvollen Umgang der Menschen miteinander und mit der Natur beitragen;
  • das Initiieren von musischen, darstellerischen, angewandten und bildenden Kunstprojekten und kulturellen Veranstaltungen
  • das Empfangen von Pilgern, das Gestalten eine jährlichen Pilgertages und das Schaffen eines öffentlichen Gartens der Versöhnung und des Verstehens am Europäischen Jakobs-Pilgerweg;
  • den Aufbau und das Betreiben einer Begegnungsstätte für alle Generationen;
  • das Pflegen von heimatlichem Brauchtum und das Erhalten von Kulturdenkmälern;
  • Herausgabe von Drucksachen und Schriften.

 

§ 3 Steuervergünstigung

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Beirat zu bestimmende gemeinnützige oder öffentlich rechtliche Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung oder der Heimatpflege zu verwenden hat.

Die Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Alle aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträge oder erworbenen Vermögenswerte gehören zum Stiftungsvermögen.

 

Zustiftungen sind zulässig und gewünscht. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu.

 

Das Stiftungsvermögen sowie Spenden abzgl. der Verwaltungskosten darf ausschließlich zur Verfolgung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks verwendet werden.

 

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Erträgen aus dem Grundstockvermögen und den Spenden zu verfolgen. Das Grundstockvermögen ist gesondert vom übrigen Vermögen der Stiftung zu verwalten.

 

Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dadurch die steuerliche Begünstigung nicht gefährdet wird; zweckgebundene Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO sind möglich. Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre sind jederzeit widerruflich. Durch die Gewährung von Leistungen an einen Destinatär wird kein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung einer Leistung begründet.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Stiftungsorgane

Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen.

 

Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstandes nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, wobei das Mitglied des Vorstands nur mit dem stellvertretenden Vorstandesvorsitzenden oder mit der Vorstandsvorsitzenden die Stiftung vertreten kann. Die Mitglieder des Vorstandes haben nach pflichtgemäßen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind an den Stiftungszweck gebunden. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt.

 

Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestellt und besteht aus Frau Angela Herchenbach (Vorsitzende), Frau Jana Heistermann (stellvertretende Vorsitzende) und Frau Sara Grasnick. Die Mitglieder des Vorstandes sind – mit Ausnahme der Stifter – für vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Stifter selbst sind auf Lebenszeit als Mitglieder bestellt. Sie sind berechtigt, ihre Nachfolge in einer letztwilligen Verfügung zu regeln. Sollte dies nicht erfolgen, so ergänzt sich der Stiftungsvorstand selbst durch Kooptation. Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Lebzeiten der Stifter gilt, dass Vorsitzende stets der älteste Stifter ist.

 

Der Stiftungsvorstand kann einzelne Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Beschlussfassungen sind nur mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a)    die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel

b)    Einstellung von Arbeitskräften oder Einschaltung externer Berater, sofern eine besondere Aufgabenstellung oder die Größe der Stiftung dies erfordert.

Die Mitglieder des Vorstandes führen gemeinschaftlich die Geschäfte der Stiftung.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind zulässig. Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen setzt triftige Gründe voraus. Die neuen Regelungen sind unter Beachtung des Stifterwillens zu treffen. Entsprechende Beschlüsse des Vorstands dürfen nur gemeinschaftlich gefasst werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Vor Satzungsänderung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen, mit der Maßgabe, dass durch die Satzungsänderung die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 9 Auflösung, Rechtsnachfolge, Vermögensanfall

Die Stiftung kann aufgehoben werden. Ein diesbezüglicher Beschluss des Vorstandes ist aus zwingenden Gründen zulässig. Er bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann.

 

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Abwicklung verbleibende Vermögen an eine andere anerkannte steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in dieser Satzung genannten Zwecke. Die Körperschaft wird vom Vorstand bestimmt.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Landesdirektion Sachsen.

Die Stiftungsbehörde ist über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Anschrift, in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Vertretungsberechtigung sind ihr unverzüglich anzuzeigen. Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigungspflicht und bedürfen deshalb der Stellung eines formellen Antrags bei der Stiftungsbehörde. Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Stiftung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige Regelungslücken sind im Sinne von Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.

 

Börln, den 6.12.2012

In unseren Ateliers sind auch individuelle Terminbuchungen möglich!

Papier Schrift: Regine Schäfer
Tel. 01 76 - 82 00 83 49

Holzkunst: Sabina Keiling
Tel. 01 77 - 8 95 22 26

Keramik: Jana Heistermann
Tel. 01 77 - 9 32 65 19

Spenden & Stiften

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